Lebensmittelkennzeichnung bei Glutenunverträglichkeit

Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit

VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2009

Auszug Artikel 3
zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln,die für Menschen mit einer
Glutenunverträglichkeit geeignet sind

(1) Für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit be­stimmte Lebensmittel, die aus einer Zutat oder mehreren Zuta­ten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen bestehen oder diese enthalten und die zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeitet wurden, dürfen
beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweisen.

(2) Bei der Kennzeichnung und Aufmachung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung hierfür ist die Be­zeichnungsehr geringer Glutengehaltzu verwenden. Weisen Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glu­tengehalt von höchstens 20 mg/kg auf, können sie mit der Be­zeichnungglutenfreiversehen werden.

(3) Hafer in Lebensmitteln für Menschen mit einer Glutenun­verträglichkeit muss so hergestellt, zubereitet und/oder verarbei­tet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder ihre Kreuzungen ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.

(4) Für MenschenmiteinerGlutenunverträglichkeitbe­stimmte Lebensmittel, die aus einer Zutat oder mehreren Zuta­ten, welche Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzun­gen ersetzen, bestehen oder diese enthalten, dürfen beim Ver­kauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens
20 mg/kg aufweisen. Bei der Kennzeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisse und in der Werbung hierfür ist die Bezeich­nungglutenfreizu verwenden.

(5) Enthalten für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeitbestimmte Lebensmittel sowohl Zutaten, die Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzungen ersetzen, als auch Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen, die zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verar­beitet wurden, gelten die Absätze 1, 2 und 3; Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) DieBezeichnungensehrgeringer Glutengehaltoder glutenfreigemäß den Absätzen 2 und 4 werden in der Nähe der Bezeichnung angebracht, unter der das Lebensmittel ver­kauft wird.

https://www.wko.at/branchen/handel/lebensmittelhandel/EUVO_41-2009_Glutenunvertraeglichkeit_Jan09.pdf